Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ an unterschiedlichen Stadtorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler zu erbringen, soweit sie hierzu nach den sozial- und berufsrechtlichen Vorgaben berechtigt ist.
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