Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) zur Erbringung vertragsärztlicher und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO). Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege wird ausschließlich durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln (i. S. d. § 58 Nr. 1 AO) verwirklicht.
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