1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege. Die Gesellschaft stärkt und sichert die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Landkreis Kitzingen durch Ergänzung einzelner Fachrichtungen der Klinik Kitzinger Land um Leistungen im ambulanten Bereich. 2. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht durch Errichtung und Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums gem. § 95 SGB V räumlich angegliedert an das Krankenhaus als ambulante, fächerübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung. Das Medizinische Versorgungszentrum behandelt vorwiegend gesetzlich krankenversicherte Patienten und somit mindestens zu zwei Drittel hilfsbedürftige Personen im Sinn der §§ 66 Abs. 3 und 53 der Abgabenordnung. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Art. 75 LkrO, Geschäfte vorzunehmen oder Dienstleistungen zu erbringen, die dem Gesellschaftszweck i. S. d. des Gesellschaftsvertrags und unter Beachtung der Gemeinnützigkeit (§ 3) unmittelbar dienen. Für Beteiligungen der Gesellschaft an Unternehmen sind die für die Beteiligung des Landkreises geltenden Vorschriften der Bayerischen Landkreisordnung entsprechend anzuwenden.
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