Gründung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen (vertrags-)ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen mit allen hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Schwerpunkt der Leistungserbringung ist der Fachbereich der Allgemeinmedizin und Inneren Medizin. Der Gegenstand der Tätigkeit kann jedoch um jegliche weiteren medizinischen Fachrichtungen ergänzt oder erweitert werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gleichartige (Arztpraxen oder andere medizinische Versorgungszentren) oder ähnliche Unternehmen zu betreiben, zu erwerben oder zu übernehmen oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen an anderen Orten zu gründen. Sie ist auch berechtigt, sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen, sofern und soweit sie hierzu insbesondere nach geltendem Vertragsarzt- und Berufsrecht berechtigt ist. Die Gesellschaft darf darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die den Gegenstand des Unternehmens fördern, insbesondere auch Kooperationen mit Leistungserbringern auf dem Gebiet des Gesundheitswesens eingehen.
Gesundheitswesen
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