Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren ("MVZ") im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a SGB V, auch in Form einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und zur Erbrignung ärztlicher Leistungen durch zugelassene Vertragsärzte oder angestellte Ärzte für gesetzlich und privat versicherte Patienten, für Arztpraxen und Krankenhäuser sowie für ambulante und stationäre Einrichtungen der Diagnostik, Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation einschließlich nichtärztlicher Leistungserbringer im Bereich des Gesundheitswesens in allen zulässigen Formen der Kooperation. Die Gesellschaft übt insoweit die Heilkunde am Menschen aus und beachtet hierbei das ärtzliche Berufsrecht, insbesondere die Weisungsfreiheit der Ärzte in medizinischen Fragen.
Gesundheitswesen
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