Gründung und das Betreiben von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 und 2 SGB V als Leistungserbringer, der an der ambulanten medizinischen Versorgung der versichernden gesetzlichen Krankenversicherungen teilnimmt. Hierbei soll durch Anstellung von Ärzten und unter Mitwirkung niedergelassener Ärzte sowie weiteren Leistungserbringern und unter Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts zusammengearbeitet werden und es sollen weitere Versorgungsformen mit Krankenkassen, insbesondere Verträge zur integrierten Versorgung gestaltet werden. Die medizinischen Versorgungszentren dienen insbesondere der ambulanten ärztlichen Versorgung von drogenabhängigen Menschen, deren Behandlung eine langfristig angelegte integrative ambulante ärztliche Betreuung notwendig macht.
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