(1) Zweck des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Wohlfahrtspflege im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. (3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Geseflschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem in Absatz 1 beschriebenen Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder geeignet sind, den Geschäftszweck zu fördern. Zu diesem Zweck darf sie sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten. (4) Der Betrieb des Medizinischen Versorgungszentrums wird nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung aufgenommen.
Fachärzte
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