Errichtung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs.1 SGB V zur Sicherstellung der privat- und vertragsärztlichen Versorgung durch eine fachübergreifende ambulante Versorgung der Patienten. Das MVZ nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen gem. § 73b, 73c, 104a ff. SGB V und an Modellvorhaben teil. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft kann Niederlassungen errichten, Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen Gesellschaften beteiligen sowie alle sonstigen Maßnahmen durchführen, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft wird sich jeglicher Geschäfte und Maßnahmen enthalten, die für ihre ärztlichen Gesellschafter und/oder die ärztlichen Geschäftspartner Zuweiser etc. Verstöße gegen (vertrags)arztrechtliche / berufsrechtliche Vorschriften wären.
Ärzte
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