Errichtung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zwecks Erbringung aller zulässigen ärztlichen Leistungen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft wird die vertragsärztliche Versorgung unter anderem durch angestellte, in das Arztregister eingetragene approbierte Ärzte durchführen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft kann Niederlassungen errichten, Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen Gesellschaften beteiligen sowie alle sonstigen Maßnahmen durchführen, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft wird sich jeglicher Geschäfte und Maßnahmen enthalten, die für ihre ärztlichen Gesellschafter und/oder die ärztlichen Geschäftspartner, Zuweiser etc. Verstöße gegen (vertrags-) arztrechtliche/ berufsrechtliche Vorschriften wären.
Ärzte, Fachärzte
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