Betrieb medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ambulanten ärztlichen und nichtärztlichen medizinischen Tätigkeiten, unter Ausschluss stationärer Behandlungen. Weitere medinzinische Versorgungsformen stehen der Gesellschaft bzw. ihren Einrichtungen offen, soweit sie rechtlich zugelassen sind. Der Betrieb der medizinischen Versorgungszentren bzw. der weiteren medizinischen Versorgungsformen erfolgt zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Den vorstehend genannten Personen müssen mindestens 2/3 der Leistungen zugute kommen. Mit dem Betrieb der Einrichtungen werden auch das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege gefördert.
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