Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen vertrags- und privatzahnärztlichen sowie nichtzahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zahnärztliche Leistungen werden von Zahnärzten, Fachzahnärzten, und sonstigen, gegenüber der GKV oder PKV zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen berechtigten Leistungserbringern erbracht. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die ihrem Zweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen, andere Gesellschaften erwerben oder gründen und Zweigniederlassungen errichten und mehrere MVZ zu einem überörtlichen MVZ zusammenführen. Insbesondere kann die Gesellschaft innerhalb und außerhalb des Planungsbereiches der Gesellschaft zugelassene Vertragszahnarztpraxen übernehmen und diese auch an unterschiedlichen Standorten zur gemeinsamen zahnärztlichen Berufsausübung zusammenführen. In den KZV-Zahnarztregistern eingetragene Zahnärzte sollen in der Gesellschaft als angestellte oder als Vertragszahnärzte tätig sein.
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