Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen vertrags- und privatzahnärztlichen sowie vertrags- und privatärztlichen sowie nichtzahnärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zahnärztliche Leistungen werden von Zahnärzten, Fachzahnärzten, und sonstigen, gegenüber der GKV oder PKV zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen berechtigten Leistungserbringern erbracht. Ärztliche Leistungen werden von Ärzten, Fachärzten, und sonstigen, gegenüber der GKV oder PKV zur Abrechnung ärztlicher Leistungen berechtigten Leistungserbringern erbracht.
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