Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten ärztlichen Leistungen durch den Betrieb medizinischer Versorgungszentren i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern in der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Als verbundenes Unternehmen des Klinikverbundes des Landkreises Diepholz ergänzt sie die stationäre Leistungserbringung und verfolgt damit öffentliche Zwecke i. S. d. §§ 136 ff. Nds. Kommunalverfassungsgesetz.
Fachärzte
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