Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung durch eine fachübergreifende ambulante Versorgung der Patienten. Hierfür erwirbt die Gesellschaft Arztpraxen und die dazu gehörenden Vertragsarztsitze im Sinne des § 103 SGB V. Die vertragsärztliche Versorgung wird durch Angestellte, in das Arztregister eingetragene approbierte Ärzte verschiedener Fachgebiete, zunächst der Chirurgie/Gefäßchirurgie und der Gynäkologie, durchgeführt. Die Gesellschaft nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen gemäß §§ 73b, 73 c, 140a ff SGB und an Modellvorhaben teil. Die Gesellschaft darf auch die Geschäftsführung von anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sie vertreten, sich an solchen beteiligen oder derartige Gesellschaften errichten. Sie ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
Fachärzte
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