1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zur Behandlung und medizinischen Versorgung im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung im Rahmen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege gegenüber Patienten. 3. Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens und zwar einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen.
Sozialwesen
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