Errichtung und der Betrieb von einem oder mehreren Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V. 3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen, der Abschluss von Verträgen zur Integrierten Versorgung, die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten aller medizinischer Leistungserbringer im öffentlichen wie auch privaten Gesundheitswesen. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen Zweigniederlassungen errichten und Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder ihre Geschäfte führen sowie sie vertreten. 4) Die Gesellschaft nimmt über jedes MVZ fachübergreifend an der vertragsärztlichen Versorgung i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V teil, sofern dies vertragsarztrechtlich erforderlich ist. 5) Die Gesellschaft wird in jedem MVZ neben vertragsärztlichen - sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist auch privatärztliche Leistungen erbringen. 6) Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann.
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Ärzte
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