Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler, § 34d GewO, - die gewerbsmäßige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und gewerbsmäßige Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler), jeweils im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (§ 34 f Abs. 1 GewO) zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalgesetzbuch vertrieben werden dürfen, - die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und / oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Beratung Dritter zu solchen Verträgen (Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34 i Abs. 1 GewO).
Versicherungsmakler
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