(i) der Vertrieb (Anhang I Nr. 2 lit. b) der Richtlinie 2011/61/EU), (ii) die individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum (Finanzportfolioverwaltung, Artikel 6 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2011/61/EU), (iii) die Anlageberatung (Artikel 6 Abs. 4 lit. b) i) der Richtlinie 2011/61/EU; und (iv) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Anlagevermittlung, Artikel 6 Abs. 4 lit. b) iii) der Richtlinie 2011/61/EU).
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