Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Bildung i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7 AO. Dabei steht die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern im Vordergrund. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist folgenden pädagogischen Grundsätzen verpflichtet: a) Arbeit nach einem eigenen Musikkonzept und dem Berliner Bildungsprogramm; b) Individuelle Betreuung, Begleitung und Bildung der Kinder; c) Bewegung und gesunde Ernährung im Alltag leben. Die Errichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten (die die dauerhafte Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren ermöglichen) und ambulanten Erziehungs-, Beratungs- und Bildungsangeboten für Kinder und deren Familien.
Sonstige: Freizeit & Unterhaltung
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