Verbesserung der Betreuungssituation von Kindern nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere durch Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen der Kindertagespflege gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII und Errichtung und Betrieb von Einrichtungen zur Vollzeitpflege gemäß § 34 und § 35 SGB VIII.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
Unterricht & Erziehung
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