Ganzheitliche Finanz- und Vermögensberatung, die Vermittlung von Versicherungen, die Vermittlung von Verträgen über die in § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Gegenstände, der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss solcher Verträge, betriebswirtschaftliche Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Kundenakquisition mit Datenerhebung, ferner die Erbringung der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie der Anlageberatung in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1, 1a und 2 Kreditwesengesetz (KWG), ohne sich beim Durchführen der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Diese Leistungen erfolgen gemäß § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler).
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