Für Buchprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers bzw. Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
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