Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. .m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: 1. Die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung gem. § 33 StBerG; 2. die wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; 3. freie schriftstellerische Tätigkeit sowie die freie Vortrags- und Lehrtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) sind ausgeschlossen.
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