Folgende besonders förderungswürdige Zwecke i.S.d. § 10b Abs. 1 EStG: a) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) b) Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gründung, die Übernahme und den Betrieb von Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII.
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