Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerliche Beurteilung, treuhänderische Tätigkeit. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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