Wahrnehmung von Berufsaufgaben i. S. v. Art. 3 Baukammerngesetz (BauKaG), insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung (Architekt), Innenräumen mit der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden (Innenarchitekt), Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung (Landschaftsarchitekt), Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne (Stadtplaner); die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung.
Ingenieurbüro
Architekten
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