Einrichtung, Unterhaltung und der Betrieb einer Tagesförderstätte. Die Gesellschaft darf - soweit es dem Gesellschaftszweck nicht widerspricht - andere gemeinnützige Unternehmen im Bereich der Behindertenhilfe betreiben oder erwerben, sich an solchen beteiligen sowie deren Vertretung übernehmen. Sie darf zur Förderung des Umweltschutzes Zweckbetriebe nach § 65 Abgabenordnung betreiben. Sämtliche Maßnahmen der Gesellschaft dienen der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und insbesondere der gesetzlichen Aufgaben entsprechend der Sozialgesetzgebung. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52 und 53 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Sie erstrebt keinen Gewinn oder Überschuss. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Sozialwesen
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