Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs (Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus dem Bereich Architektur). Die für die Berufsangehörigen als Architekt geltenden Berufspflichten nach Art. 24 BauKaG werden von der Partnerschaft beachtet.
Architekten
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