Zweck und Gegenstand der Gesellschaft (1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2)Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung ( § 52 Abs. 2 Nr.7 AO) (3)Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch: die Errichtung und den Betrieb einer Kindertagesstätte mit mehreren Standorten zur Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern. (4)Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
Sozialwesen
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