Förderung der freien Wohlfahrtspflege (AO § 52 (2) Nr. 9), der Jugendhilfe (AO § 52 (2) Nr. 4), der Erziehung und Bildung (AO § 52 (2) Nr. 7). Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch: - die Förderung individueller, sozialer und kultureller Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse. - den Beitrag, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander und selbst bestimmter Lebensführung zu vermitteln. - die Befähigung zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen. - den Ausgleich zwischen individueller und gesellschaftlicher Benachteiligung durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen. Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere durch unterschiedliche Angebote in den Bereichen Jugendarbeit (Kinder- und Jugenderholung, soziale- und politische Bildung, schulbezogene, kulturelle, freizeitorientierte, medienbezogene, interkulturelle, geschlechtsdifferenzierte, internationale, integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit), Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung verwirklicht.
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Sozialwesen
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