Förderung der Jugend- und Altenhilfe (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 4 AO), - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 7 AO), - die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zweck der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 9 AO), - die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 10 AO), - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 13 AO), - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 25 AO).
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