Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. §§ 32, 33 i. V. mit § 57 StBerG, insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und treuhänderische Tätigkeit, und zwar in den 5 neuen Bundesländern auf dem Gebiet der früheren DDR. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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