Betrieb einer Fahrschule, vorwiegend für die Führerscheinklassen A und B. Die Gesellschaft ist daneben berechtigt, alle fahrlehrerrechtlichen Tätigkeiten auszuüben, soweit die fahrlehrerrechtlichen und fahrschulrechtlichen Erlaubnisse vorliegen. Das Unternehmen nimmt seine Tätigkeiten erst auf, wenn die aufsichtsführende Behörde die entsprechende Fahrschulerlaubnis erteilt hat. Vorbereitende Tätigkeiten können bereits ab der Gründung der Gesellschaft vorgenommen werden.
Fahrschulen
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