Auf Tätigkeiten beschränkt, welche die RREEF Spezial Invest GmbH (RESI) in ihrer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft unmittelbar für die beiden Spezial-Sondervermögen RREEF Property Pension Fund (RPPF) und European Residential Fund (ERF) (RPPF und ERF zusammen auch nur die Spezial-AIFs) selbst ausüben darf. 3.Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des KAGB, zulässig sind. 4.Die Gesellschaft darf insbesondere nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 Nrn. 1-5 und Abs. 3 KAGB oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben, die von RESI nach den Anlagebedingungen der Spezial-AIFs erworben werden dürfen. 5.Jede neu zu erwerbende Immobilie muss vor ihrem Erwerb von einem unabhängigen Bewerter im Sinne des § 216 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, der personenidentisch sein kann mit dem externen Bewerter, der die regelmäßige Bewertung durchführt, bewertet werden. Eine solche Immobilie darf nur erworben werden, wenn die aus der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung den so ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. ).
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