(a) Abschluss und Durchführung von Leasingverträgen über Personalkraftfahrzeuge, Transporter und sonstige Kraftfahrzeuge (jeweils Neu- und Gebrauchtwagen, zusammen \"KFZ\") als Leasinggeber in folgenden Formen: (i) in der Form des Finanzierungsleasings aufgrund einer erhaltenen Erlaubnis (§ 32 KWG) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Betrieb eines Finanzdienstleistungsinstituts im Rahmen der Finanzdienstleistung des Finanzierungsleasings (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG), und (ii) in der Form von KWG-erlaubnisfreien Operating-Leasingverträgen (Mietverträgen); (b) der Handel mit KFZ im Zusammenhang mit Buchst. (a), (c) die Vermittlung von Gelddarlehen (i) lediglich im Zusammenhang mit Buchst. (a) und/oder Buchst. (b) im Rahmen des gewerberechtlich erlaubnisfreien Bereichs nach § 34c Abs. 5 Nr. 3 GewO, (ii) darüber hinaus nur nach Erhalt einer Erlaubnis der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde (§§ 34c Abs. 1, 155 Abs. 2 GewO i.V.m. der GewOZuVO des Landes Baden-Württemberg); (d) die Vermittlung von Verträgen zur Versicherung von KFZ im Zusammenhang mit Buchst. (a) und/oder Buchst. (b) (i) im Rahmen des gewerblich erlaubnisfreien Bereichs nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO oder aufgrund einer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilten Befreiung von einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht (§ 34d Abs. 6 GewO), (ii) darüber hinaus nur nach Erhalt einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§ 34d Abs. 1 GewO); und (e) die Erbringung folgender Zahlungsdienste aufgrund einer erhaltenen Erlaubnis (§ 10 Abs. 1, Abs. 4 ZAG) der BaFin zum Betrieb eines Zahlungsinstituts im Rahmen dieser Zahlungsdienste: (i) Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZAG) in den Formen (1) des Lastschriftgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a ZAG) und (2) des Zahlungskartengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b ZAG), (ii) Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG) und (iii) Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG).
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