Erbringung von Dienstleistungen für die Mercedes-Benz Bank AG mit dem Sitz in Stuttgart im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 9 und Nr. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufgeführten Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 a) Satz 2 Nr. 1 KWG. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG. Ferner, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften des Daimler Konzerns, insbesondere der Abschluss und die Bearbeitung von Leasingverträgen im Namen und für Rechnung von mit der Daimler AG mit dem Sitz in Stuttgart verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG. Die Gesellschaft führt zur Abwicklung aller vorstehend genannten Tätigkeiten ein Kundenservice Center. Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die gewerbsmäßige Vermittlung, Betreuung und Verwaltung von Versicherungen aller Art sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen. Schließlich ist Gegenstand des Unternehmens die gewerbsmäßige Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf als Finanzdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 a) Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und einem Institut im Sinne von § 1 Abs. 1 b) KWG, einem nach § 53 b) Abs. 1 Satz 1 oder von Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c) KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben; hierbei müssen sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Zur Anlageberatung ist die Gesellschaft nicht berechtigt.
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