1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist: - die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, - die Förderung der Jugend- und Erwachsenenhilfe, insbesondere die sozialpädagogische und therapeutische Hilfe für Jugendliche, Heranwachsende und Eltern und - die Förderung der Kriminalprävention. 3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. 4. Die Gesellschaft darf - im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige und ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 5. Der Zweck der Gesellschaft wird insbsondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: - Unterstützung und Hilfen für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des SGB VIII durch Fachpersonal. Die Hilfen haben aufsuchenden Charakter und bezwecken die Unterstützung der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden in ihrer Entwicklung, das Auffangen von Defiziten und die Unterstützung der Eltern in Ihrer Erziehungstätigkeit. Der Hilfsauftrag wird über das jeweils zuständige Amt für Kinder, Jugend und Familie erteilt. - Unterstützung und Hilfen für psychisch kranke Erwachsene im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII, ebenfalls durch Fachpersonal, mit dem Ziel, Klinikaufenthalte zu verhindern und die Hilfesuchenden zu unterstützen, ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu führen. - Unterstützung und Hilfe für drogenerfahrene und drogenabhängige Personen (auch) im Sinne des § 35 BtMG. Diese Hilfen zielen insbesondere darauf ab, dass bei Hilfesuchenden, die betäubungsmittelabhängig sind und zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, die Abhängigkeit behoben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegengewirkt wird. Diese Hilfen erfolgen sowohl in Einzelfallhilfe als auch in sozialer Gruppenarbeit mit erlebnistherapeutischen Elementen durch Fachpersonal. 6.
Sozialwesen
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