Förderung der Erziehung und der Volks-und Berufsbildung (§ 52 Abs.2 Nr.7 AO) -die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs.2 S.1 Nr.9 AO) -die Förderung der Kinder und Jugend (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Entwicklung und Durchführung der Sprachförderprogramme, durch Beratung und Begleitung von Eltern und Kindern während der Schulzeit, durch Organisation von Nachhilfeprogrammen, Entwicklung und Veranstaltung schulbegleitender Förderprogramme, durch geförderte Projekte und Bildungskursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene oder durch Spenden.
Sozialwesen
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