Gemeinsame Ausübung der freien Berufe der Gesellschafter als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. §§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Die Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers sind nicht Gegenstand der Gesellschaft. Im Rahmen des § 56 Steuerberatungsgesetz können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Gesellschaft aufgenommen werden.
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