Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Ausbildung, Bildung und Erziehung. Ziel ist die Qualifizierung von Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen sowie die Beschäftigung von sozial benachteiligten Personen. 1. Die Durchführung von qualifizierenden und allgemeinbildenden Maßnahmen in sozialen und ökologischen Bedarfsfeldern erfolgt für die Teilnehmer, während ihrer Beschäftigung im Unternehmen, individuell. Qualifizierungsmaßnahmen, die das Unternehmen durchführen, können sein: - Erlangung von Kenntnissen/Fähigkeiten im Umgang mit dem Computer, - Erwerb von Führerscheinen (z. B. Gabelstaplerführerschein), - Erlangung von Berechtigungsscheinen (z. B. Motorsägenkurs), - Erlangung eines Schulabschlusses, - Bewerbungstraining und - Betriebspraktika. Da es sich um eine individuelle Qualifizierung der Teilnehmer handelt, ist dieser Maßnahmenkatalog nicht abschließend. Das Unternehmen behält es sich vor, weitere qualifizierende und allgemeinbildende Maßnahmen durchzuführen. 2. Die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen in der Regel mit anerkannten Bildungsträgern und werden zertifiziert. Es können aber auch andere Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden, wie zum Beispiel Kurse an Volkshochschulen. 3. Ziel ist die Vermittlung der Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt, der erstmalige Beginn eines Ausbildungsverhältnisses oder in Einzelfällen auch die soziale und persönliche Stabilisierung. 4. Die gemeinnützige Gesellschaft stellt zur sozialpädagogischen Betreuung der geförderten Personen qualifiziertes Personal. Zur fachlichen Anleitung stellt die Gesellschaft einen qualifizierten Anleiter. 5. Während ihrer Tätigkeit werden die Teilnehmer überwiegend im Garten- und Landschaftsbereich, für kommunale und gemeinnützige Einrichtungen, beschäftigt. Die Teilnehmer können aber auch in anderen Bereichen zum Einsatz kommen. Die gemeinnützige Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Mittel der gemeinnützigen Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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