(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch die Zurverfügungstellung von guten und sicheren Arbeitsplätzen sowie die Gesundheitsvorsorge mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einer noch zu erstellenden Förderkonzeption. (2) Dies wird erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenschaft: a) Sie kann IT/EDV-Dienstleistungen erbringen sowie Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung sowie des (Internet-) Marketings erbringen. b) Sie führt die Vermögensverwaltung eigenen Vermögens durch. Insbesondere darf Sie zu diesem Zweck Immobilien erwerben und betreiben, sofern dies dem Umfang nach Nebenzweck der Genossenschaft ist. c) Sie kann Projekte in Bezug auf emeuerbare und alternative Energien und allgemeiner Umweltschutz betreiben, entwickeln und leiten. d) Sie führt die Vermögensverwaltung eigenen Vermögens durch. e) Sie kann Beteiligungen erwerben, diese verwalten und verkaufen. f) Sie kann Optionen, Futures, ETF etc. zum Zwecke des eigenen Vermögensaufbaus erwerben, verkaufen und verwalten. g) Sie kann kulturelle Maßnahmen zur Erforschung von natürlichen Lebensformen und die daraus für die ökologische Umsetzung in der Gesellschaft, sowie zur Erforschung von Wirkungsweisen von Sport, Gesundheit, alternativen Heilmethoden, Welhessprodukten, Lebensrnitteln und Nahrungsergänzungsmitteln planen und umsetzen. (3) Sie kann die europäische Numismatik vom Altertum bis zur Moderne erforschen. Sie erforscht und bewahrt das internationale, insbesondere europäische Kulturgut, besonders auf den Gebieten des Bauwesens (Baudenkmäler), der Mobilität (Fahrzeuge), der Literatur (Bücher) und Musik. (4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (5) Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren. Hierbei sind die Bedingungen gem. GenG §21b zu beachten. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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