Betreiben von Corona-Schnelltestcentren und mobilen Schnelltesteinrichtungen (Transporter, Container und/oder Zelte) durch Anmieten von Gewerbeflächen und Testungen von Kontaktpersonen auf einen direkten Erregernachweis des SARS-CoV-2. Der Anspruch umfasst das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Nachweises über das Vorliegen oder nicht Vorliegen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie der Abschluss aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist befugt PCR-Tests anzubieten.
Gesundheitswesen
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