Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO) und die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung, Einrichtung und den Betrieb von Kindergärten, Kindertagesstätten und anderen Kinder- und Jugend-Betreuungseinrichtungen zur Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.
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