A) der Betrieb medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne von § 95 SGB V zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen allgemeinärztlichen und fachzahnärztlichen Leistungen, insbesondere in den Bereichen Kieferorthopädie, Oralchirugie, Implantologie, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, Kinderzahnheilkunde, sowie ärztlichen Leistungen, jeweils einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden zahnärztlichen, nichtzahnärtzlichen und zahntechnischen Leistungen, der Betrieb von MVZ-Nebenbetriebsstätten und sonstigen Filialpraxen entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen und sonstigen vertragszahnärztlichen und berufsrechtlichen Regelungen; b) die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich der Zahnheilkunde; c) die Bildung von Kooperationen mit nichtzahnärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens; d) das Angebot neuer zahnärztlicher Versorgungsformen.
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