Kollektive Vermögensverwaltung von geschlossenen Spezial-AIF als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft nach §§ 2 Abs. 4, 44 KAGB; Anleger in diese Spezial-AIF dürfen nur Semi- und Professionelle Anleger im Sinne des KAGB sein. Dies beinhaltet auch die Beteiligung an den von ihr im Rahmen der kollektiven Vermögensanlage verwalteten Spezial-AIF, insbesondere als Komplementär. Neben der kollektiven Vermögensanlage wird die Gesellschaft keine Dienst- oder Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Abs. 3 KAGB erbringen. Lediglich zur Anlage ihres eigenen Vermögens darf die Gesellschaft sämtliche Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie sich auch an Unternehmen beteiligen, allerdings nur wenn der Geschäftszweck dieses Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Weitere als die vorstehend genannten Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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