1. Die Förderung des Wohlfahrtswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung. Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren. 2. Der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher Art zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen sowie deren Geschäftsführung zu übernehmen. Sie darf Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszweckes dienlich sein können, soweit dem berufsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie darf nach Maßgabe der sozial- und standesrechtlichen Regelungen Zweigniederlassungen errichten.
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