(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens. Die Gesellschaft unterstützt selbstlos Pesonen im Sinne von § 53 Abgabenordnung, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dies geschieht im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere SGB V) durch ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten und durch Heilung von Kranken ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb medizinischer Versorgungszentren auf dem Gebiet des Landkreises Harburg unter ärztlicher Leitung im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und der Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen. Die Gesellschaft erbringt heilberufliche Tätigkeit ausschließlich eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich entweder durch Gesellschafter oder durch angestellte Ärzte. Die Gesellschaft wird die Leistungen ausschließlich nach der GOÄ abrechnen. Die Gesellschaft erbringt heilberufliche Tätigkeit ausschließlich nach Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung von bei der Berufsausübung verursachten Schäden. (3) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen oder Gesellschaften vorgenannter Art gründen oder sich an gemeinnützigen Gesellschaften beteiligen, die ihrerseits teilstationär und/oder ambulante Hilfsangebote betreiben und unterhalten. (4) Die Gesellschaft kann alle zur Unterhaltung der genannten Einrichtungen notwendigen Nebenbetriebe in flankierenden Einrichtungen gründen und betreiben.
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