Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Zweck wird erreicht durch die Gründung, den Aufbau und - nach Erteilung der dafür erforderlichen Zulassung - den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der fachübergreifenden, vertragsärztlichen Versorgung durch ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vetragsärzte tätig sind - jedoch ohne Beschränkung des Medizinischen Versorgungszentrums auf ärztliche Versorgung und/oder Tätigkeiten - weitere ambulante medizinische Dienste können betrieben werden. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die zur Erreichung und Förderung des Zwecks beitragen. Dazu gehört die Förderung der Zusammenarbeit mit stationären Einrichtungen.
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