Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) sowie der dazu notwendige Ankauf ärztlicher Praxen, insbesondere mit der Fachausrichtung Frauenheilkunde/Gynäkologie. Zweck des Betriebes der Medizinischen Versorgungszentren ist die ambulante Heilbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen/privatärztlichen Versorgung, stationäre Tätigkeiten der Medizinischen Versorgungszentren und der darin tätigen Ärzte als Belegärzte oder Honorarärzte sowie weitere Tätigkeiten, die Medizinischen Versorgungszentren gesetzlich ermöglicht werden.
Ärzte
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