Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch V (SBG V) und/oder ähnlicher Einrichtungen zur primär ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Das oder die MVZ werden als Zweckbetriebe i.S. des § 66 AO betrieben, mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen hilfsbedürftigen Personen i.S. des 53 AO zugute. Mindestens 40 % der Patienten sind entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und Leistungen werden entsprechend der Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. Die Gesellschaft darf ihre Mittel ganz oder teilweise anderen gemeinnützigen Gesellschaften zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stellen.
Fachärzte
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